
Informationen über die private und gesetzliche Krankenversicherung
und Vergleichsmöglichkeit zahlreicher Anbieter
BASISTARIF IN DER PKV |
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Der Basistarif in der Privaten Krankenversicherung Zum 1. Januar 2009 wird der modifizierte Standardtarif durch den Basistarif abgelöst. Die Versicherungsverträge werden dann entsprechend umgestellt. Die Versicherte, die als Nichtversicherte in den modifizierten Standardtarif gekommen sind, werden zum 01.01.2009 in den neuen Basistarif überführt. Der Basistarif muss sowohl als 100%-Absicherung als auch beihilfekonform angeboten werden. Der Basistarif stellt als Krankheitskostenvollversicherung eine substitutive Krankenversicherung dar. Zugangsberechtigter Personenkreis In den Basistarif müssen aufgenommen werden: • Alle freiwillig in der GKV versicherte Personen -innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifs (Zeitraum 1.01 bis 30.06.2009) -innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wechselmöglichkeit als freiwilliges Mitglied • Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der GKV versicherungspflichtig sind, noch Empfänger von Sozialleistungen sind, noch eine Krankheitskostenvollversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Krankenversicherungsunternehmen haben. • Alle Personen mit Beihilfeanspruch, wenn sie einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, der die Pflicht zur Versicherung erfüllt. • Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nach dem 31.12.2008 eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben. Besonderheiten • Im Basistarif werden keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbart. • Wartezeiten können vereinbart werden, wobei auch die zurückgelegte Zeit in einer privaten Krankheitskostenversicherung auf die Wartezeiten angerechnet wird. • Eine Risikoprüfung ist zur Durchführung des Risikoausgleich und für den Fall eines Wechsels vom Basistarif in Normaltarife zulässig • Der Abschluss von Zusatzversicherungen neben dem Basistarif ist im Gegensatz zum herkömmlichen Standardtarif zulässig. Wechselmöglichkeit in den Basistarif Wechselrecht innerhalb desselben VU §178 f Abs. 1 Nr. 1 VVG a.F. Wechselmöglichkeit in ein anderes VU §178 f Abs. 1 Nr. 2 VVG a.F. Aus bestehenden Tarifen kann in den Basistarif gewechselt werden, wenn - Die Krankheitskostenvollversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde. - Der VN das 55. Lebensjahr vollendet hat oder vor 55. Lebensjahr die Voraussetzungen für eine Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig ist. - Die bestehende Krankheitskostenvollversicherung vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel vor dem 01.07.2009 beantragt wurde. Die Alterungsrückstellung aus dem Normaltarif wird bei einem Wechsel in den Basistarif innerhalb desselben Unternehmens vollständig angerechnet. In den Basistarif eines anderen VU können Versicherte wechseln, - Deren Vertrag zum Normaltarif bereits vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde. Diese können unter Mitgabe von Alterungsrückstellungen wechseln, wenn die Kündigung des alten Vertagst vor dem 01.07.2009 erfolgt ist. http://www.finanzvergleiche24.eu/Gesundheit/krankenzusatzversicherung24.html Olga Dolzhenkova olga.dolzhenkova@arx-gmbh.eu ARX GmbH
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