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Kann man mit Fonds Erbschaftsteuer vermeiden?

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Ja. Fonds eignen sich hervorragend, um Erbschaftsteuer zu sparen. Es ist aber Vorsicht geboten.

Im Einzelnen: Um den Bestand von Unternehmen nicht zu gefährden, wird Betriebsvermögen bei der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge (d.h. lebzeitige Schenkung) steuerlich begünstigt. So wird neben dem persönlichen Freibetrag (z.B. in Steuerklasse I EURO 205.000,00) ein besonderer Freibetrag von 225.000,00 Euro gewährt. Vom reduzierten Wert wird außerdem zusätzlich nochmals ein Bewertungsabschlag von 35 % vorgenommen. Außerdem findet nur eine Besteuerung nach dem Buchwert statt, der oft weit unter dem realen Wert liegt. Stille Reserven werden somit steuerlich nicht erfasst!

Bewertungsabschlag und weiterer Freibetrag auch bei Beteiligung an Fonds

Diese Vorteile kann auch der Anleger nutzen, der bestimmte Fonds erwirbt. Gerade bei Schiffsfonds liegt der Buchwert oft deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert, da das Schiff über mindestens zwölf Jahre degressiv abgeschrieben wird. Außerdem werden zumeist Teile der Einlage frühzeitig wieder an die Anleger zurückgeführt. Im Einzelfall kann es durch den niedrigen Buchwert des Schiffes sogar zu negativen Steuerwert kommen! Dieses negative Kapitalkonto kann dann dazu verwendet werden, weiteres Vermögen zu verschenken und damit per Saldo immer noch unter den Freibeträgen zu bleiben („Huckepackschenkung").

Niedriger Buchwert, zusätzlicher Freibetrag und Bewertungsabschlag = hohe Ersparnis

Durch die Kombination dieser Vorteile können im Einzelfall bis zu 100 % Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer gespart werden.

Beispiel:
Herr Manfred Klug möchte auf seinen Sohn, Herrn Wilfried Klug, 1.000.000,00 Euro übertragen. Er überlegt, ob er ihm den Betrag als Kapitalvermögen (z.B. Bankguthaben, Aktien) oder als Beteiligung in einem Schiffsfonds zukommen lässt.

 

Schiffsbeteiligung

Kapitalvermögen

Eingesetztes Kapital

 1.000.000,00

1.000.000,00

Steuerwert (stille Reserven!)

400.000,00

 1.000.000,00

Unternehmerfreibetrag

- 225.000,00

- keiner -

Bewertungsabschlag i.H.v. 35 %

- 61.250,00

- keiner -

Persönlicher Freibetrag

- 113.750

205.000,00

Steuerpflichtiger Erwerb

0

795.000,00

Erbschaftsteuer

0

119.250,00

Im Beispielsfall kann also die Erbschaftsteuer von EURO 119.250 auf „0" reduziert werden!

Neueste Rechtsentwicklung beachten!

Ob und in welchem Umfang eine steuerliche Privilegierung tatsächlich im Einzelfall erreicht werden kann, hängt von verschiedenen weiteren Kriterien ab. Da der Staat dieses „Schlupfloch" natürlich gerne stopfen würde, sind diese Kriterien in jüngster Zeit immer wieder verschärft worden. So sind nach einem Erlass des Finanzministeriums Baden-Würtemberg vom 27.06.2005, 3-S 3806/51 „treuhändisch gehaltene geschlossene Fonds" nicht wie Betriebsvermögen zu besteuern!

Ein auf Erbschaftsteuer spezialisierter Rechtsanwalt ist insoweit immer auf dem Laufenden und kann die Konstruktion entsprechend anpassen, so dass Risiken ausgeschlossen werden (z.B. Widerrufsvorbehalt).

Reicht eine Beratung durch einen Anlageberater?

Viele Anleger verzichten vor der Anlageentscheidung auf eine Prüfung durch einen spezialierten Rechtsanwalt und belassen es bei einer Beratung durch selbsternannte Anlageberater. Diesen fehlt aber zumeist jede juristische und steuerliche Ausbildung. Im Hinblick auf die oftmals beträchtliche Provision ist von den Anlageberatern außerdem keine neutrale Beratung zu erwarten. Vor dem Hintergrund der aus den Medien bekannten Anlageskandale kann nur jedem Anleger empfohlen werden sich rechtzeitig von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Da neben steuerlichen Fragen auch erbrechtliche Fragen zu klären sind, ist der Steuerberater, dem es grundsätzlich gesetzlich verboten ist im Erbrecht zu beraten, nicht der richtige Ansprechpartner.

Kontakt: Wiens Frank & Partner - Rechtsanwälte
http://www.wf-kanzlei.de
Name: Frank
E-Mail: frank@wf-kanzlei.de

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