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Aufgabe des Laserschutzbeauftragten ist es, die Sicherheit der betriebenen Lasereinrichtungen vor Ort zu planen und zu überwachen. Ferner meldet der Laserschutzbeauftragte die Inbetriebnahme einer Lasereinrichtung bei der zuständigen Behörde (Berufsgenossenschaft, Staatliches Amt für Arbeitsschutz, Ordnungsamt, Flugsicherung) an. Er berät den Unternehmer bei der Anschaffung von Lasereinrichtungen und sorgt bei Verletzungen für die Einweisung in eine entsprechende Augen- oder Hautklinik. Zum LSB kann man beispielsweise als Mitarbeiter einer Firma benannt werden, die mit Lasereinrichtungen arbeitet. Als Voraussetzung dafür muss man über die notwendige Sachkunde im Umgang mit Laserstrahlung verfügen, die man durch eine entsprechende Schulung (bei einem Seminar) verschiedener Veranstalter erlangen kann (z.B. in dem Sie eine unserer Schulungen besuchen). Es ist nicht notwendig, dass der Betreiber selbst über einen Laserschutzschein verfügt. Allerdings muss die Anlage hinsichtlich ihrer Augensicherheit von einem Laserschutzbeauftragten (LSB) geplant, justiert und angemeldet werden (erstmalige Inbetriebnahme). Mobil eingesetzte Anlagen müssen nach jeder Installation erneut gemeldet werden. Im Allgemeinen verlangt die zuständige Behörde dazu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen oder einer Sachverständigenorganisation (z.B. TÜV). Die Anwesenheit eines LSB während des laufenden Betriebes ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Seine Anwesenheit ist insofern empfehlenswert, als im Falle der Kontrolle durch die Behörde ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Laserkomponenten und Laserzubehör bekommen Sie bei Laserworld e.K.
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