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Unterhaltsregelungen für Ehegatten und Kinder Die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person werden als Unterhalt bezeichnet. Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ergibt sich entweder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aber laut Gesetz. Früher benutzte man auch oft den Begriff "Alimente". In Deutschland wird die Zahlung von Unterhalt vorwiegend nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Der Ehegattenunterhalt (einschließlich Geschiedenenunterhalt) Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sollten den durch die Ehe entstandenen Lebensstandard möglichst aufrecht erhalten können. Man unterscheidet hier zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt kann es passieren, dass er herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird oder aber sogar auf ihn verzichtet werden kann, wenn dadurch weder Interessen betreuungsfähiger Kinder beeinträchtigt werden noch Sozialhilfebedürftigkeit entsteht. Auf den Trennungsunterhalt kann allerdings in keiner Form (auch nicht mit Vertrag) verzichtet werden - maximal ist es möglich, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, der bereits angefallen war. Seit Ende 2006 wird darüber beraten, die Berechnung der Unterhaltsansprüche abzuändern. Geschiedene Ehegatten sollen hier nachrangig gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern sein. Zudem sollen geschiedene Ehepartner früher zur Arbeitsaufnahme verpflichtet werden, auch wenn sie Kinder betreuen. Kinderunterhalt für minderjährige/priviligierte und volljährige Kinder * Minderjährige und priviligierte Kinder Laut Gesetzgeber sind minderjährige Kinder nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln zu decken. Aus diesem Grund sind sie immer unterhaltsberechtigt. Sogenannte priviligierte Kinder sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Sie sind zwar volljährig, haben aber die allgemeine Schulausbildung noch nicht beendet und leben meist noch im Haushalt eines Elternteils. Die genaue Unterhaltshöhe errechnet sich aus dem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltsverpflichteten sowie nach dem Alter des Kindes. Dabei ist der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, zum Barunterhalt verpflichtet. In den meisten Fällen ist dies der Vater. * Volljährige Kinder Volljährige Kinder, die aufgrund von Schulausbildung oder Studium nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, sind auch unterhaltsberechtigt. Weil bei volljährigen Kindern weder Erziehung noch Pflege notwendig sind, schreibt der Gesetzgeber vor, dass hier beide Elternteile zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Dabei wird das Einkommen der beiden Elternteile addiert und für die Berechnung der Unterhaltshöhe herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle Der Kindesunterhalt ist, im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen von Ehegatten, weitestgehend einheitlich in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Hierin wird nicht zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden. Bei der Düsseldorfer Tabelle wird von drei Unterhaltsberechtigten ausgegangen - ein Ehegatte (meist die Ehefrau) und zwei Kinder. Bei mehr Unterhaltsberechtigten wird die nächst niedrigere, bei weniger Unterhaltsberechtigten die nächst höhere Einkommensstufe für die Berechnung der Unterhaltshöhe angesetzt.
Name: Peter Piekarz E-Mail: pp@pikay.com
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