|
|
|
|
|
Gesehen: 2163
Bewertungen: 0
|
|
Nach deutschen Erbrecht geht das Erbe auf die Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf.
Befinden sich im Nachlass Immobilien in Spanien muss gleichwohl die Annahme der Erbschaft erklärt werden, da das spanische Grundbuchamt die Erben nur nach Erbschaftsannahme als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt.
Mehr Informationen: http://www.rechtsanwalt-spanien.biz
Name: frank E-Mail: frank@rechtsanwalt-spanien.biz
|