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Benötigt wird ein eine internationale Sterbeurkunde und ein deutscher Erbschein oder ein notarielles Testament. Der deutsche Erbschein ist zu übersetzen und zu beglaubigen. Außerdem ist er mit einer Apostille nach dem Haager Abkommen zu versehen.
Des weiteren muss eine Negativbescheinigung des zentralen spanischen Testamentsregister angefordert werden. Bei Immobilienvermögen ist außerdem eine notarielle oder konsularische Bestätigung der Erbschaftsannahme erforderlich.
Schließlich ist eine spanische Erbschafssteuernummer zu beantragen und dann eine spanische Erbschaftssteuererklärung gegenüber der zuständigen spanischen Steuerbehörde (Delegación de Hacienda) abzugeben. Mehr Informationen: http://www.rechtsanwalt-spanien.biz
Name: frank E-Mail: frank@rechtsanwalt-spanien.biz
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