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Das Mietrecht regelt das Recht zur fristlosen Kündigung

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Bei einem Mietverhältnis besteht unter Umständen für den Vermieter das dringende Bedürfnis, die Miete sehr kurzfristig zu beenden. Erhält der Vermieter zum Beispiel seine Miete nicht vom Mieter oder vernachlässigt der Mieter die Mietsache fortgesetzt in einem erheblichen Umfang, dann hat der Vermieter ein ureigenes Interesse daran, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Das Mietrecht eröffnet dem Vermieter in einem solchen Fall auch ausdrücklich die Möglichkeit, die Miete außerordentlich, fristlos und aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei sollte der Vermieter bevor er die Kündigung ausspricht, einen auf das Mietrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen. Dort kann man abklären, ob einer fristlosen Kündigung möglicherweise eine Abmahnung an den Mieter voraus zu gehen hat. Eine solche Abmahnung kann für eine Kündigung erforderlich sein. Entbehrlich ist die Abmahnung nach dem Mietrecht dann, wenn sie offensichtlich nicht vom gewünschten Erfolg gekrönt sein wird. Man darf sich als Vermieter aber keinen Illusionen hingeben. Die Kündigung einer Miete ist die eine Sache. Eine ganz andere Sache ist aber tatsächlich wieder in Besitz seiner Wohnung oder des vermieteten Hauses zu kommen. Die Fälle, in denen der mit einigen Mieten in Rückstand befindliche Mieter die Kündigung emotionslos zur Kenntnis nimmt und den Gebrauch der Mietsache einfach fortsetzt, sind nämlich gar nicht so selten. Dann hilft wirklich nur noch der Anwalt und gute Nerven, die man für den anstehenden Räumungsprozess benötigt. Man ist nämlich für diesen Fall auf staatliche Hilfe angewiesen, um den vertragsuntreuen Mieter wieder los zu werden. „Eigeninitiative“ in Form von Austauschen von Schlössern oder sonstigen Entmietungspraktiken sind nicht nur illegal, sondern können einen schnell mit dem Strafrecht in Konflikt bringen.

Name: Georg Weißenfels
E-Mail: 1160-394@onlinehome.de

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