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"Notwendige Verteidigung" - Was bedeutet das? Die "Notwendige Verteidigung" im Strafprozessrecht ist landläufig unter dem Begriff "Pflichtverteidigung" bekannt. Die Strafprozessordnung regelt die "Notwendige Verteidigung" in ihrem Paragrafen 140. Dort beschreibt das Gesetz, wann in einem strafrechtlichen Verfahren dem Beschuldigten zwingend ein Verteidiger zur Seite gestellt werden muss - der Verteidiger also "notwendig" ist, um das Verfahren überhaupt durchzuführen. In der genannten Norm werden zahlreiche Gründe angeführt, die die Notwendigkeit des Verteidigers begründen. Vereinfacht gesagt muss dem Beschuldigten immer dann ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn der Tatvorwurf allgemein schwer wiegt (so etwa wenn der Beschuldigte eines Verbrechens beschuldigt wird), die Verurteilung für den Beschuldigten sehr weitreichende Konsequenzen haben kann (§ 140 Abs. 2 StPO, so z.B. wenn eine längere Freiheitsstrafe oder ein Bewährungswiderruf droht) oder wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Liegt ein solcher Fall der "Notwendigen Verteidigung" vor, so muss das Gericht dem Beschuldigten einen Verteidiger bestellen. Unterlässt das Gericht die Bestellung und verurteilt den unverteidigten Beschuldigten, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar, d. h. der Verurteilte kann das Urteil im Rechtsmittelverfahren aufheben lassen. Als Beschuldigter sollte man nicht abwarten, bis das Gericht schließlich den Verteidiger bestellt. Häufig erfolgt die Bestellung nämlich sehr spät, zumeist erst dann, wenn das Ermittlungsverfahren schon abgeschlossen ist. Besser ist es, sich selbst einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu suchen, der bereit ist, das Mandat als Pflichtverteidiger zu übernehmen. Hilfreiche Ratschläge für die Suche nach einem Strafverteidiger bietet die Internetseite Pflichtverteidiger in Berlin.
Name: Albrecht Popken LL.M. E-Mail: mail@ra-popken.de
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