Pünktlich die Versicherungsverträge kündigen


Die Privathaftpflichtversicherung läuft seit fünfzehn Jahren, die Rechtschutzversicherung ist auch schon zehn Jahre alt. Dann wird es Zeit, die alten Verträge anzuschauen und Preise und Leistungen zu vergleichen. Oft haben sich die Lebensumstände geändert, und der Schutz ist gar nicht mehr in vollem Umfang notwendig. Für die Kündigung älterer Versicherungsverträge gilt meist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Der Termin ist im Vertrag festgelegt oder lässt sich mit einem Anruf beim Versicherer leicht klären. Meist stimmt das Versicherungsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein. Ist der Vertrag noch keine fünf Jahre alt, kommt es auf die anfangs vereinbarte Laufzeit an. Versicherungen können eine feste Laufzeit von einem bis zu fünf Jahren haben. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der Laufzeit möglich - wiederrum mit dreimonatiger Frist. Mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz zum Jahreswechsel wird sich das ändern. Selbst Fünfjahresverträge, die vorhergeschlossen wurden, sollen ab 2009 zum Ende des dritten Jahres kündbar sein. Schon heute gilt: Wenn eine Kündigungsfrist verstreicht, verlängert sich der Vertrag immer wieder um ein Jahr. All diese Regeln gelten für die meisten Haftpflichtversicherungen sowie für Unfall-, Glas und Rechtsschutzversicherung. Will man seine Autoversicherung kündigen, gibt es einen einheitlichen Termin. Fast alle Kunden können mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Spätestens am 30. November muss die Kündigung als beim Versicherer sein. Sonderfälle machen es bei den meisten Versicherungen möglich, auch vor der üblichen Frist auszusteigen: Meldet der Kunden einen Schaden, haben beide Vertragspartner das Recht zum Ausstieg. Es gilt dann eine Frist von einem Monat nach Leistung oder Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer. Erhöht der Versicherer den Beitrag, darf der Kunde ebenfalls mit einmonatiger Frist kündigen. Sie beginnt zu laufen, sobald die Gesellschaft ihn über die Erhöhung informiert hat. Jeder abtrünnige Kunde sollte schriftlich kündigen und darauf hinweisen, dass er dies fristgerecht tut. Ein Einschreiben mit Rückschein wird im Streitfall vor Gericht normalerweise anerkannt.

Name: Kathrin Musch
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